VEREINSSATZUNG

Für unsere kleinen Fellnasen

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen TONI e.V (TIERE OHNE NAMEN INTERNATIONAL) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des TONI e.V ist die Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens, sowie das Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere, durch Aufklärung und gutes Beispiel – unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes.

b. Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere, durch Natur- und Umweltschutzbeiträge.

c. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.

d. Die Unterstützung kooperierender Tierschutzorganisationen und Tierheime, welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehen und dem Tier und Artenschutz dienen (eine Kopie der letzten Freistellungsbescheide wird eingeholt). In begründeten Einzelfällen können Zuwendungen auch an Privatpersonen geleistet werden, sofern dies dem Vereinszweck im Sinne des nationalen und internationalen Tierschutzes dient oder diesen fördert. Bspw. wird der TONI e.V Hilfe leisten:

  bei der Rettung und Unterbringung notleidender Tiere aus dem In- und Ausland, durch die Organisation, Betreuung und Aufklärung von Pflege- und Endplätzen;

  bei der Planung und Durchführung von Kastrationsprojekten;

  bei der Versorgung notleidender Tiere, durch die Verteilung von Futter- und Sachspenden (welche vorher in der Öffentlichkeit gesammelt wurden) sowie deren Transport und die teilweise Übernahme von Kosten für Tierarztbehandlungen, Bau- und Renovierungsarbeiten der Räumlichkeiten usw.

3. Der TONI e.V. kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Tier-Gnadenhöfe, Tier-Rettungsstationen, Tierschutzorganisationen und Tierheime – welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehen und dem Tier- und Artenschutz dienen (eine Kopie der letzten Freistellungsbescheide wird eingeholt), materiell, organisatorisch und finanziell fördern. In Einzelfällen können auch an Privatpersonen Zuwendungen erfolgen, soweit diese in vergleichbarer Funktion tätig sind und dies dem Vereinszweck nicht entgegensteht.

4. Der TONI e.V arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die der Natur- und/oder Tierwelt verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen des TONI e.V verstoßen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der TONI e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen Aufwandsentschädigungen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
A. Erwerb

1. Mitglied des TONI e.V kann, auf schriftlichen Antrag, jede natürliche Einzelperson werden.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  ordentlichen Mitgliedern
  Jugendlichen Mitgliedern
–  Ehrenmitgliedern
  Fördermitgliedern

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Fördermitglieder haben das Recht auf Information über das Vereinsgeschehen und die Teilnahme an Versammlungen und Festlichkeiten allerdings kein Stimmrecht bei Entscheidungen und Wahlen.

3. Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an können in eine Jugendgruppe aufgenommen werden.

4. „Juristische Personen“ können als Mitglied aufgenommen werden; Stimmrecht besteht aber nicht.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

6. Mitglieder: Die Mitglieder stellen dem Verein ihre geistige und körperliche Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung. Zu ihnen gehört auch der Vorstand. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht, welche in Sonderfällen entfallen oder ermäßigt werden kann. Die ordentlichen Mitglieder sind in der Jahreshaupt- sowie den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

7. Fördermitglieder haben bei Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen kein Rede- oder Stimmrecht.

8. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich im Tierschutz allgemein oder im Verein durch besondere Beteiligung und Verdienste hervorgebracht haben.

B. Beendigung

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.

2. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung oder Tod.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:

a. dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.

b. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 6 Beitrag
1. Der jährliche Beitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.

2. Der Jahresbeitrag wird entweder zum 10.01. eines jeden Jahres oder bei monatlicher oder quartalweiser Bezahlung immer zum 10. des Monats fällig.

3. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z. B. soziale Härtefälle) vorliegen.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins TONI e. V. sind
1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Ihr Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

b. Strategie und Aufgaben des Vereins mitzubestimmen

c. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6)

d. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen

e. Auflösung des Vereins (§ 13)

2. Die Jahreshauptversammlung muss einmalig in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. In der Jahreshauptversammlung ist von den Vereinsvorsitzenden ein Tätigkeitsbericht und vom Schatzmeister ein Finanzbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Der Ort der Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:
  Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
–  Jahresbericht der Vereinsvorsitzenden
–  Jahresbericht des Schatzmeisters
  Entlastung des Vorstandes

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Der Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.

5. Die Jahreshauptversammlung und jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrem Termin unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Es ist ausreichend, die Einladung auf der Vereins-Website www.tonie-ev.de in der gleichen Frist zu veröffentlichen und fristgemäß eine Einladung per E-Mail an die Vereinsmitglieder zu versenden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung gilt für jedes beitragszahlende Vereinsmitglied.

6. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.

a. Die Leitung der Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand.

b. Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen.

c. In den Versammlungen ist für Beschlüsse die dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

7. Die Vorstandswahl erfolgt in der Gründungsversammlung. Für die Teilnahme an der Wahl wird jedem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei Einlass in die Versammlungsstätte ein farbig gekennzeichneter Stimmzettel überreicht. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch die Wahlleitung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

8. Versammlungsschriften

a. Bei allen Versammlungen sowie Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

b. Es ist eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen.

c. Die Niederschrift ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

9. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen. Der Vorstand muss aus natürlichen Personen gebildet sein.

der Vorstand des Vereins besteht aus:
  dem/der 1. Vorsitzenden
  dem/der 2. Vorsitzenden
  dem/der Schatzmeister/in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der /die Schatzmeister/in. Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Die Vereinsgründer gehören dem Vorstand lebenslang an. Ihre Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands oder bei Handlungsunfähigkeit. Solange die Gründungsmitglieder dem Vorstand als Mitglied angehören, steht ihnen der Vorsitz, der 2. Vorsitz und der Schatzmeister im Vereinsvorstand zu, sofern sie hierauf nicht durch Erklärung gegenüber dem Verein verzichten.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse können in elektronischer, schriftlicher und mündlicher Form getroffen werden und sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder zu fassen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Sollte ein Vorstandsmitglied Geschäfte ausüben, mit denen der Vorstand nicht einverstanden ist bzw. Gelder veruntreuen, haftet das Vorstandsmitglied mit seinem privaten Vermögen.

6. Der Vorstand wird durch die Gründungsversammlung auf Lebenszeit oder bis zum Ausscheiden aus dem Verein gewählt.

7. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied bestellen.

8. Die hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung zugestimmt hat.

§ 9 Jugendgruppen
Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken, zu entwickeln und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.

§ 10 Verbandsmitgliedschaften
Der TONI e.V kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.

§ 11 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Einkommensverhältnisse,). Diese Daten werden nur im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 12 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muss mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen und internationalen Tierschutz. Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung erforderlich.

§ 14 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen ggf. notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Diese müssen mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB. § 18 Haftung

§ 16 Haftung
Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins Verträge abzuschließen und andere Rechtsgeschäfte einzugehen. Hierzu darf er auch gesetzliche Vertreter für einzelne oder regelmäßige Handlungen bestimmen. Für diese Rechtsgeschäfte haftet ausschließlich der Verein gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern mit dem Vereinsvermögen für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Anderes bei unerlaubtem Handeln oder Rechtsgeschäften, die entgegen dem Vereinsgrundsatz getätigt werden, von nicht zur Vertretung berechtigten Vereinsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB Beschlussdatum 28.11.2015 – Mitgliederversammlung

Vereinssatzung
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